Satzung

Satzung des Turnverein Queichheim 1892 e.V.

Stand: 8. März 1996

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Queichheim 1892 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes
Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Turnverein
Queichheim 1892 e.V. hat seinen Sitz in Landau-Queichheim. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Landau eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die körperliche und charakterliche Erziehung und Ausbildung seiner Mitglieder sowie durch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen auf geselligen Zusammenkünften und Veranstaltungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Anmeldung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Anmeldung ist eine Einzugsermächtigung oder ein Dauerauftrag beizufügen.
3. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Vereinssatzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Aufgaben oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt und müssen von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag für Familien umfaßt den Beitrag für bis zu zwei Erziehungsberechtigte sowie für deren Kinder unter 18 Jahre.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich im voraus zu entrichten.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall bei sozialen Härtefällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen und/oder in Raten erheben.
5. Ehrenmitglieder des Vereins sind von jeder Beitragszahlung befreit.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglie der und Kassenprüfer sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen im festgelegten Umfang zu bedienen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.§ 7 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand im Sinne von § 26 BGB (§ 11.2) folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 8 Rechtsmittel
1. Gegen einen Ausschluß (§ 4.3) und gegen eine Maßregelung (§ 7.1) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides ge- rechnet- beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
2. Über einen Einspruch gegen einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung und gegen eine Maßregelung der Vorstand jeweils innerhalb von acht Wochen endgültig.

§ 9 Rechtsmittel
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Queichheimer Turnhalle mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen. In der Tagespresse soll auf die
Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Berichte der Turnwarte
c) Kassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher wie die Einladung zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
10. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann damit ein anderes
Mitglied des Vorstandes beauftragen.
11. Protokolle über Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern bei dem 1. Vorsitzenden eingesehen werden.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Turnwart für Frauensport
g) Turnwart für Männersport
h) Turnwart für Jugendsport
i) Pressewart
k) Festwart
l) und bis zu 5 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Die Turnwarte werden von den Mitgliedern des Turnausschusses gewählt.
4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
8. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
9. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12 Ausschüsse
1. Für die Bereiche Jugend- und Erwachsenensport wird ein Turnausschuß gebildet. Er tagt unter der Leitung des Sportwartes und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Übungsleiter
b) Übungshelfer.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den jeweiligen Leiter des Ausschusses in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Protokolle über Ausschußsitzungen sind dem 1. Vorsitzenden unverzüglich zuzuleiten.

§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, er kann sich eine Finanzordnung und eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Landau, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen Rechtsnachfolger zu verwalten und nach Ablauf dieser Frist unmittelbar und ausschließlich für turnerische Zwecke im Stadtteil Queichheim zu verwenden hat.Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.02.1990 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 08.03.1996 geändert.Landau-Queichheim, den 08. März 1996
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